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BGH - Entscheidung vom 22.01.2008

1 StR 627/07

Normen:
StGB § 73

BGH, Beschluß vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 1 StR 627/07

DRsp Nr. 2008/3903

Verfall bei Mittäterschaft

Auch beim Verfall kann eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft erfolgen.

Normenkette:

StGB § 73 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 2007 und im Hinblick auf die Erwiderung des Verteidigers des Angeklagten K. vom 14. Januar 2008 bemerkt der Senat:

Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 300.000,-- Euro weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Aus der Gesamtschau der Urteilsgründe entnimmt der Senat, dass an dem von dem Angeklagten P. im Interesse aller Beteiligten entgegengenommenen Erlös des Handels mit Betäubungsmitteln alle drei Bandenmitglieder auch gemeinsame Verfügungsgewalt hatten (UA S. 82 f.). Somit konnte das Landgericht zutreffend eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (vgl. BVerfG StV 2004, 409 ) in Höhe des Verkaufserlöses gegenüber dem Angeklagten K. vornehmen. Ob eine solche Gesamtzurechnung auch möglich gewesen wäre, sofern die Strafkammer hätte eindeutig feststellen können, ob und welche Anteile jedes einzelne Bandenmitglied konkret erhalten hat, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 24.08.2007