BGH, Beschluß vom 11.03.2008 - Aktenzeichen XI ZR 1/07
Verbrauchereigenschaft einer Fondsgesellschaft
Von einer Verbrauchereigenschaft einer Fondsgesellschaft kann keine Rede sein, wenn sie sich selbst als "Gewerbefonds" bezeichnet und Gesellschafter des Fonds nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen sind.
Gründe:
Die Revision hat aus den im Hinweisschreiben vom 22. Januar 2008 dargelegten Gründen, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, keine grundsätzliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 5. März 2008 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
Ergänzend wird zur fehlenden Verbrauchereigenschaft des Fonds lediglich darauf hingewiesen, dass die Fondsgesellschaft sich selbst als "Gewerbefonds" bezeichnet und Gesellschafter des Fonds nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen sind, so dass von einer Verbrauchereigenschaft der Fondsgesellschaft von vornherein keine Rede sein kann (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG ).