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BGH - Entscheidung vom 26.03.2008

2 StR 61/08

Normen:
StPO § 344 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 26.03.2008 - Aktenzeichen 2 StR 61/08

DRsp Nr. 2008/9550

Unzulässigkeit der Revision bei Unzulässigkeit der allein erhobenen Verfahrensrüge

Die Unzulässigkeit der einzigen Verfahrensrüge führt, wenn die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die allein erhobene Verfahrensrüge genügt - weil nicht näher begründet - nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO . Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047 ).

Vorinstanz: LG Aachen, vom 12.11.2007