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BGH - Entscheidung vom 22.01.2008

1 StR 634/07

Normen:
StPO § 45 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 1 StR 634/07

DRsp Nr. 2008/3904

Unzulässigkeit bei fehlender Glaubhaftmachung

Wurden die Gründe für die Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig.

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts fristgemäß Revision eingelegt. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte nicht, wobei der Angeklagte mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 darauf hinwies, dass er zwar eine Anwältin mit der Überprüfung der Revision beauftragt, diese aber erst am 4. Dezember 2007 ihm mitgeteilt habe, dass sie das Rechtsmittel nicht begründen werde. Aufgrund dessen sei ihm eine rechtzeitige Begründung der Revision bis zum Fristablauf am 6. Dezember 2007 nicht möglich, weshalb er einen Wiedereinsetzungsantrag stelle.

Der Angeklagte hat sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, weshalb der im Übrigen auch unbegründete Antrag als unzulässig zu verwerfen war (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO ).

Mangels Begründung der Revision war das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO ).

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 22.10.2007