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BGH - Entscheidung vom 16.06.2008

AnwSt (B) 5/08

Normen:
StPO § 304 Abs. 4
BRAO § 116

Fundstellen:
BRAK-Mitt 2008, 221

BGH, Beschluß vom 16.06.2008 - Aktenzeichen AnwSt (B) 5/08

DRsp Nr. 2008/15276

Unanfechtbarkeit von Beschlüssen des Oberlandesgerichts im anwaltlichen Verfahren

Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Sinn des § 304 Abs. 4 StPO gleich.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 4 ; BRAO § 116 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO ). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidungen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356 , 357; BGH, Beschluss vom 10. Mai 1999 - AnwSt (B) 15/98 -; st. Rspr.; vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO , 7. Aufl., § 116 Rdn. 67). Die gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 6. Juli 2007 gerichtete sofortige Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch Feuerich/Weyland aaO. § 197 Rdn. 17).

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen - (2) 6 EVY 6/07 - 6.4.2008,
Fundstellen
BRAK-Mitt 2008, 221