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BGH - Entscheidung vom 29.05.2008

IX ZB 146/07

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 29.05.2008 - Aktenzeichen IX ZB 146/07

DRsp Nr. 2008/12149

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn die Zivilgerichte sich mit ihnen nicht bekanntem Vorbringen einer Partei nicht auseinandersetzen, etwa weil eine Partei ein Rechtsmittel ohne Begründung eingelegt hat..

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO , §§ 7 , 6 Abs. 1 , § 34 Abs. 2 InsO ) ist unzulässig, weil ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt wird.

1. Der Schuldner hat im Eröffnungsverfahren lediglich geltend gemacht, Ziel des Insolvenzantrags sei nicht die Befriedigung eines Anspruchs, sondern die Befriedigung "einfacher kreatürlicher Rachegelüste". Der Ehemann der als Strohfrau vorgeschobenen Gläubigerin wisse genau, dass er mit dem Insolvenzantrag nichts erreichen könne, weil kein verwertbares Vermögen vorhanden sei. Im Rechtsbeschwerdeverfahren trägt der Schuldner nunmehr vor, dem Insolvenzantrag fehle ein Rechtsschutzinteresse, weil er nur dem Zweck diene, seine Vermögensverhältnisse auszuforschen und pfändbare Gegenstände zu ermitteln.

2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.

Zur Frage eines Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin hat der Schuldner im Insolvenzantragsverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren unterschiedlich vorgetragen. Das Landgericht konnte - zumal der Schuldner die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde nicht begründet hat - zu dem erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Vorbringen nicht Stellung nehmen. Bei dieser Sachlage kommt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Betracht.

Vorinstanz: AG Bielefeld, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 43 IN 1181/06
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 420/07