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BGH - Entscheidung vom 26.03.2008

2 ARs 84/08

Normen:
JGG § 42 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 26.03.2008 - Aktenzeichen 2 ARs 84/08 - Aktenzeichen 2 AR 44/08

DRsp Nr. 2008/9548

Übertragung nur auf ein am Zuständigkeitsstreit beteiligtes Gericht

Das gemeinschaftliche obere Gericht kann das Verfahren nur einem am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gericht übertragen.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Stade legt dem am 14. August 1991 geborenen Angeklagten eine im April 2007 begangene Straftat zur Last. Die Anklage vom 22. August 2007 ist am 1. Oktober 2007 vom Amtsgericht Tostedt unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Am 28. November 2007 hat das Amtsgericht Tostedt das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Hamburg-Altona abgegeben, da der Angeklagte seinen Wohnsitz nunmehr im dortigen Bezirk habe. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

Die Sache ist an das Amtsgericht Tostedt zurückzugeben. Zwar hat der Angeklagte ausweislich des Schreibens des Jugendamtes Hamburg vom 21. November 2007 seinen Wohnsitz nach Anklageerhebung in den Haushalt seines Vaters in Hamburg verlegt, der zum Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Altona gehört. Wie sich jedoch aus einer weiteren Mitteilung des Jugendamtes vom 18. Januar 2008 als gesetzlicher Vertreterin des Angeklagten ergibt, lautet seine aktuelle Wohnanschrift nunmehr auf eine Jugendwohnung in Hamburg-Stellingen, die sich im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamburg-Mitte befindet, das deshalb gemäß § 42 Abs. 3 JGG zuständig sein dürfte. Da jedoch das Amtsgericht Hamburg-Mitte an dem Verfahren bislang nicht beteiligt war, kam eine Bestimmung der Zuständigkeit durch den Senat nicht in Betracht.

Der Senat weist darauf hin, dass die Sache besonders eilbedürftig ist.

Vorinstanz: AG Hamburg-Altona, - Vorinstanzaktenzeichen 335 AR 2/07
Vorinstanz: AG Tostedt, - Vorinstanzaktenzeichen 124 Js 19869/07