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BGH - Entscheidung vom 24.04.2008

4 StR 133/08

Normen:
StGB § 177 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 4 StR 133/08

DRsp Nr. 2008/11221

Tenorierung

Die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist im Schuldspruch als (ggf. versuchte) besonders schwere Vergewaltigung zu tenorieren.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 4 ;

Gründe:

Zutreffend hat das Landgericht bei der Tat zum Nachteil der Zeugin H. die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als gegeben angesehen, so dass der Schuldspruch als versuchte besonders schwere Vergewaltigung zu tenorieren ist (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 177 Rdn. 78 m. N.). Zwar ist in den Urteilsgründen die Höhe der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe, die das Landgericht dem gemäß §§ 21 , 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB entnommen hat, nicht genannt. Sie ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus der Differenz zwischen der mitgeteilten Summe der vier Einzelstrafen (fünf Jahre und elf Monate) und den wegen drei der Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen (sechs Monate, zwei Jahre und drei Monate, ein Jahr und zwei Monate).

Die Urteilsgründe, insbesondere die wegen der Unübersichtlichkeit der Darstellung des Beweisergebnisses nur mit Mühe nachvollziehbare Beweiswürdigung, geben Anlass, darauf hinzuweisen, dass es sich empfiehlt, den Aufbau der Urteilsausführungen auch äußerlich durch entsprechende Gliederungspunkte deutlich zu machen (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rn. 232) und bei mehreren Straftaten die Einzelfälle mit einer Ordnungsnummer zu versehen, die den jeweiligen Einzelfall bei den Feststellungen, der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung gleichermaßen kennzeichnet (vgl. Meyer-Goßner/Appl aaO. Rn. 234 m. N.). Im Rahmen der Beweiswürdigung sollte zunächst die Einlassung des Angeklagten im Zusammenhang wiedergegeben werden und im Anschluss daran die Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Beweisergebnisse geschlossen dargestellt werden (vgl. Meyer-Goßner/Appl aaO. Rn. 353).

Vorinstanz: LG Siegen, vom 21.01.2008