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BGH - Entscheidung vom 14.02.2008

VII ZR 151/07

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 14.02.2008 - Aktenzeichen VII ZR 151/07

DRsp Nr. 2008/4978

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Klage auf Nacherfüllung

Haben die Kläger in beiden Instanzen die Kosten der von ihnen begehrten Mängelbeseitigung auf 15.000 Euro beziffert, so entspricht dieser Betrag dem Streitwert und im Falle der Klageabweisung auch der Rechtsmittelbeschwer.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO .

Die Kläger begehren Nacherfüllung hinsichtlich der ihrer Meinung nach mangelhaften Gründungsarbeiten der Beklagten. Sie haben in den Instanzen vorgetragen, die Kosten der von ihnen im Einzelnen beschriebenen Mängelbeseitigungsarbeiten beliefen sich auf 15.000 EUR. Dementsprechend haben Landgericht und Berufungsgericht den Streitwert - von den Klägern unbeanstandet - jeweils auf 15.000 EUR festgesetzt. Unter diesen Umständen reicht es zur Darlegung eines 20.000 EUR übersteigenden Wertes der Beschwer nicht aus vorzutragen, der gerichtliche Sachverständige habe "zur Kostensituation" einen Betrag von 37.000 EUR ermittelt. Der Sachverständige hat mit diesem Betrag gerade nicht die von den Klägern begehrten Mängelbeseitigungsarbeiten bewertet.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 24/06
Vorinstanz: LG Verden, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 242/05