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BGH - Entscheidung vom 12.03.2008

IV ZR 123/06

Normen:
ZPO § 3

Fundstellen:
NJW-RR 2008, 1664
VersR 2008, 988

BGH, Beschluß vom 12.03.2008 - Aktenzeichen IV ZR 123/06

DRsp Nr. 2008/8719

Streitwert einer Klage auf Fortbestand eines Gebäudeversicherungsvertrages

Der Streitwert einer Klage auf Fortbestand eines Gebäudeversicherungsvertrages ist nach dem 3 1/2-fachen Betrag der Jahresprämie zu bemessen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Zu Ziff. 3.:

1. Der Streitwert der auf Feststellung des Fortbestandes des Gebäudeversicherungsvertrages gerichteten Klageanträge 1 und 2 bestimmt sich einheitlich nach dem 3,5-fachen Betrag der Jahresprämie von 2.257,48 EUR = 7.901,18 EUR. Anders als bei der Risikolebensversicherung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - NJW-RR 1997, 1562 f.) können nicht 20% der Versicherungssumme, wie das Berufungsgericht meint, zugrunde gelegt werden. Tritt bei der Lebensversicherung der Versicherungsfall ein, ist die volle Versicherungssumme zu zahlen. Dagegen ist bei der Gebäudeversicherung nur der durch den Versicherungsfall entstandene Schaden zu ersetzen, der weit unterhalb der Versicherungssumme liegen kann. Davon abgesehen kann der Versicherer die Gebäudeversicherung kündigen, was hier erstmals zum 1. November 2006 der Fall war. Deshalb ist die Streitwertfestsetzung nach den gleichen Maßstäben vorzunehmen wie bei der Krankenversicherung (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - VersR 2004, 1197 unter 2 a m.w.N.) und der Kraftfahrtversicherung (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 177/00 - VersR 2001, 492 unter 1). Da sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsfall vom 18. November 2002 Gegenstand der anderen Klageanträge sind, kommt es für den Streitwert allein auf die Prämie an.

2. a) Der ursprünglich auf Zahlung von 820.890 EUR nebst Zinsen gerichtete Klageantrag 3 hatte im Verfahren vor dem Landgericht bereits vor Zahlung des Betrages von 717.993,82 EUR an die Grundpfandgläubigerin alle Gebührentatbestände ausgelöst.

b) Die einseitige teilweise Erledigungserklärung des Klägers mit den beim Landgericht erfolgreichen Feststellungsanträgen 4 und 5 hat aber für die höheren Instanzen eine Reduzierung des Streitwerts zur Folge. Bei Teilerledigung der Hauptsache ergibt sich der Streitwert aus der Summe der verbliebenen Hauptsache und den für den erledigten Teil angefallenen, im Wege einer Differenzrechnung zu ermittelnden Kosten (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - NJW-RR 2005, 1728 f.).

aa) Der Wert der restlichen Hauptsache ist durch Ziff. III des Tenors des landgerichtlichen Urteils dahin festgelegt, dass die Beklagte 102.906,18 EUR nebst darauf entfallenden Zinsen sowie - nunmehr zur Hauptsache gewordene - Zinsen aus dem erledigten Betrag von 717.993,82 EUR vom 23. Februar 2003 bis zum 25. November 2004 zu zahlen hat. Dieser Zinsbetrag beläuft sich auf circa 78.000 EUR.

bb) Die Differenz zwischen den Kosten, die im Verfahren vor dem Landgericht entstanden sind (Streitwert bis 850.000 EUR), und die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (Streitwert bis 140.000 EUR), beträgt circa 32.000 EUR (auf der Grundlagen von drei Gerichtsgebühren und je drei Gebühren für drei Rechtsanwälte).

3. Der Antrag auf Feststellung der den geltend gemachten Vorschussbetrag übersteigenden Ersatzpflicht (Ziff. VI im Urteilstenor des Landgerichts) kann wie in den Vorinstanzen auf 20.000 EUR festgesetzt werden.

4. Für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren ergibt sich demgemäß ein Streitwert von bis zu 260.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 10.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 990/05
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 2227/03
Fundstellen
NJW-RR 2008, 1664
VersR 2008, 988