Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.01.2008

5 StR 430/07

Normen:
StGB § 46 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 09.01.2008 - Aktenzeichen 5 StR 430/07

DRsp Nr. 2008/3160

Strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten

Verjährte Taten dürfen strafschärfend berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge lediglich zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchkorrektur. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

"Im Fall II 5 ist bezüglich des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (Verjährungsfrist: 5 Jahre - § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F. trat erst am 1. April 2004 in Kraft) Strafverfolgungsverjährung eingetreten (Tatzeit: Sommer 1998 - Sommeranfang: 21. Juni; verjährungsunterbrechende Maßnahmen erfolgten erst im Juli 2003 - vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 2 StR 63/04 -)."

Da das Landgericht für den betreffenden Fall die Mindeststrafe nach § 176 Abs. 1 StGB i. d. F. des 6. StrRG verhängt hat, bleibt der Strafausspruch von der Schuldspruchänderung unberührt. Im Übrigen können auch ausreichend festgestellte verjährte Taten berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 1 StR 584/96; BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 StR 67/06; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 26.03.2007