BGH, Beschluß vom 20.03.2008 - Aktenzeichen IX ZA 29/07
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen
Gegen die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen ist nach § 25 InsO für den Gläubiger kein Rechtsmittel gegeben.
Gründe:
Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).
Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft und damit unzulässig. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 f.; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341 ; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 ; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 7 Rn. 3).
Gegen die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen ist nach § 25 InsO für den Gläubiger kein Rechtsmittel gegeben.