Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 08.04.2008

VI ZR 229/07

Normen:
StVG § 7 Abs. 1
AKB § 10 Abs. 1
PflVG § 3 Nr. 1 a.F.

BGH, Beschluß vom 08.04.2008 - Aktenzeichen VI ZR 229/07

DRsp Nr. 2008/10050

Schadensersatzansprüche wegen Schäden beim Befüllen eines Heizöltanks

Das Befüllen eines Heizöltanks mittels einer mit der Motorkraft des Tanklastzuges betriebenen, auf diesem befindlichen Pumpe ist zwar nicht stets den Betrieb des Tanklastzuges i.S. von § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen, es gehört aber zum "Gebrauch" des Fahrzeuges i.S. von § 10 Abs. 1 AKB und löst deswegen nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. den Direktanspruch des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; AKB § 10 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 a.F. ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil BGHZ 71, 212) ist das Befüllen eines Heizöltanks, wenn es mittels einer mit der Motorkraft des Tanklastzuges betriebenen, auf diesem befindlichen Pumpe erfolgt, zwar nicht stets dem "Betrieb" (§ 7 Abs. 1 StVG ) des Tanklastzuges zuzurechnen, es gehört aber zum "Gebrauch" des Fahrzeuges i.S.v. von § 10 Abs. 1 AKB (Senatsurteil BGHZ 75, 45) und löst deswegen nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. den Direktanspruch des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 30.426,21 EUR

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 268/06
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 145/06