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BGH - Entscheidung vom 11.03.2008

3 StR 562/07

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 3 StR 562/07

DRsp Nr. 2008/10073

Rücknahme der Verteidigerrevision durch den Angeklagten

Die Zurücknahme der Revision durch den Angeklagten erstreckt sich stets auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO ). Der Beschwerdeführer hat am 18. Oktober 2007 anlässlich seiner Vorführung nach § 115 a Abs. 3 Satz 1 StPO die durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht eingelegte Revision zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Zurücknahme des Rechtsmittels wirksam.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"... Die vom Beschwerdeführer behauptete (sachwidrige) Verknüpfung zwischen Revisionsrücknahme und Haftverschonung ist nicht bewiesen. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden der Strafkammer, Dr. K., vom 22. Januar 2008 hat dieser die Erklärung des Beschwerdeführers, vor die Alternative einer Rücknahme der Revision oder seiner Inhaftierung gestellt worden zu sein, als stark verzerrend beziehungsweise als unzutreffend bezeichnet und im Einzelnen dargelegt, die Strafkammer habe im Termin vom 18. Oktober 2007 den Angeklagten nur darauf hingewiesen, dass die Strafkammer ihn 'angesichts seiner nach Aktenlage getroffenen Fluchtvorbereitungen nicht auf freie Füße zu setzen gedenke' ...".

Hinreichende Anhaltspunkte für eine zur Unwirksamkeit seiner Rücknahmeerklärung führende unzulässige Willensbeeinflussung des Beschwerdeführers (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 302 Rdn. 13 m. w. N.) ergeben sich auch nicht aus der Erklärung des im Vorführungstermin anwesenden Instanzverteidigers, Rechtsanwalt P., die dieser nach Übermittlung der dienstlichen Stellungnahme des Strafkammervorsitzenden und der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 zum Verlauf dieses Termins abgegeben hat. Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die - danach wirksame - Zurücknahme der Revision durch den Angeklagten, die sich stets auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt, ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 302 Rdn. 9).

Vorinstanz: LG Kiel, vom 09.08.2007