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BGH - Entscheidung vom 11.03.2008

3 StR 24/08

Normen:
StPO § 337 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 3 StR 24/08

DRsp Nr. 2008/8741

Revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, mögliche Schlüsse

Vom Tatrichter nachvollziehbar gezogene mögliche Schlüsse sind im Revisionsverfahren hinzunehmen.

Normenkette:

StPO § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Im Hinblick darauf, dass die Revisionsbegründung des Angeklagten H. dem Generalbundesanwalt bei Abfassung seiner Antragsschrift nicht vorgelegen hat, bemerkt der Senat ergänzend:

Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte H. bezüglich der Art, der Menge und der Qualität des in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Rauschgifts mit bedingtem Vorsatz handelte (vgl. UA S. 7, 15). Die dieser Feststellung zu Grunde liegende Beweiswürdigung ist weder lückenhaft, widersprüchlich oder unklar, noch weist sie sonstige, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts zu berücksichtigende Mängel auf. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse sind möglich und nachvollziehbar; sie sind deshalb im Revisionsverfahren hinzunehmen. Die Revision, die lediglich einzelne Ergebnisse der Beweisaufnahme anders als das Landgericht gewichtet und wertet, kann somit keinen Erfolg haben.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 23.10.2007