Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.02.2008

4 StR 575/07

Normen:
StPO § 261 § 337 Abs. 1

BGH, Urteil vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 4 StR 575/07

DRsp Nr. 2008/4567

Revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung bei einem Freispruch und Aussage gegen Aussage

Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so muss dies das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen. Das gilt zumal dann, wenn Aussage gegen Aussage steht und sich der Tatrichter keinen persönlichen Eindruck von der Belastungszeugin verschaffen kann.

Normenkette:

StPO § 261 § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, am Abend des 23. September 2005 seine damalige "Intimpartnerin" Kerstin R. unter Vorhalt eines Messers vergewaltigt zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Ende August 2005 lernten sich der Angeklagte und Kerstin R. im Bochumer Drogenmilieu kennen. Beide waren seit Langem betäubungsmittelabhängig. Kerstin R. lebte seinerzeit mit ihrem Freund zusammen. Sie reizte aber die Gelegenheit, sich bei ihm, der sie zuvor mit einer anderen Frau betrogen hatte, "durch einen eigenen Seitensprung zu revanchieren". Zudem sah sie die Chance, über den Angeklagten leicht an Psychopharmaka zu gelangen. Sie zog deshalb noch am selben Tag in seine Wohnung, in der sie bis zum Tattag mit ihm zusammenlebte. Dabei kam es mehrmals, so auch am Morgen des Tattages, zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Im weiteren Verlauf des Tattages kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und Kerstin R., der sich bis zum Abend hinzog. Schließlich packte der Angeklagte deren persönliche Gegenstände in eine Tasche und setzte sie damit vor die Tür. Sie lief daraufhin zur nächsten Bushaltestelle. Der Angeklagte folgte ihr und holte sie ein, worauf es wiederum zum Streit zwischen ihnen kam. Als sie weitergehen wollte, hielt der Angeklagte sie fest. Daraufhin riss sie sich unter Hilferufen los, ließ sich auf die Fahrbahn fallen und machte sodann Anstalten, in einen vorbeikommenden Pkw einzusteigen. Der Angeklagte fasste sie wiederum am Arm, um sie daran zu hindern, ließ aber schließlich von ihr ab, als andere Personen, u.a. die Anwohnerin B. , hinzukamen. Diese Anwohnerin alarmierte ohne Wissen und Wollen der Kerstin R. die Polizei. Ihr gegenüber gab Kerstin R. an, sie sei von dem Angeklagten mit einem Messer bedroht worden. Erst nach Eintreffen der Polizei sprach sie nach anfänglichem Leugnen davon, soeben vergewaltigt worden zu sein, und wiederholte diese Darstellung auch bei ihrer späteren Vernehmung und bei ihrer gynäkologischen Untersuchung im Krankenhaus durch den Arzt C.. Dessen Untersuchung ergab starke Rötungen des Genital- und des Analbereichs. Ferner fanden sich diskrete Prellungen an der linken Augenbraue und am linken Knie sowie ein leichter Bluterguss am linken Oberarm.

2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Vergewaltigung bestritten. Die von dem Gynäkologen festgestellten Rötungen im Genital- und Analbereich seien auf den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr am Morgen des Tattages zurückzuführen.

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil seine Täterschaft nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Gewissheit habe festgestellt werden können. Zwar spräche "viel dafür", dass der Angeklagte Kerstin R. am Abend des 23. September 2005 in seiner Wohnung unter Vorhalt eines Messers vergewaltigt habe. Gleichwohl hat sich die Strafkammer eine hinreichend sichere Überzeugung von der behaupteten Tatbegehung nicht zu verschaffen vermocht, weil Kerstin R. für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung gestanden habe. Deshalb habe sich deren Glaubwürdigkeit nicht umfassend beurteilen lassen. Zweifel ergäben sich - so die Strafkammer - nämlich daraus, dass Kerstin R. bewusst der Wahrheit zuwider sowohl bei ihrer polizeilichen Vernehmung als auch gegenüber dem Gynäkologen behauptet habe, mit dem Angeklagten lediglich "locker befreundet" gewesen zu sein und ihn am Tattage nur "zufällig" getroffen zu haben. Dieser - erlogene - Teil ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren betreffe auch nicht etwa bloß das Randgeschehen, sondern sei mit ihrer Darstellung des behaupteten Vergewaltigungsgeschehens eng verknüpft. Denn danach habe der Angeklagte sie vergewaltigt, nachdem sie unter Hinweis auf ihre Beziehung zu ihrem Freund seine Annäherungsversuche zurückgewiesen habe.

3. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.

a) Die Verfahrensbeschwerden, mit denen die Staatsanwaltschaft die Verletzung der Aufklärungspflicht rügt und geltend macht, das Landgericht habe die Zeugin Kerstin R. nicht für unerreichbar ansehen dürfen und es habe versäumt, zum Zeitpunkt der Entstehung der festgestellten Verletzungen und deren Ursache einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, sind nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ).

aa) Hinsichtlich der Aufklärungsrüge, das Landgericht habe sich nur unzureichend bemüht, die Zeugin zur Vernehmung in der Hauptverhandlung herbeizuschaffen, erschöpft sich die Revision letztlich in allgemeinen Hinweisen, in welche Richtung weitere Bemühungen des Gerichts hätten gehen können. Welche konkreten Maßnahmen die Strafkammer hätte unternehmen müssen und welcher Erfolg dem beschieden gewesen wäre, teilt die Revision jedoch nicht mit. Im Übrigen hätte es der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Hauptverhandlung offen gestanden, entweder dem Gericht etwaig vorhandene konkrete Hinweise zum Aufenthalt der Zeugin zu geben und auf deren Beischaffung durch das Gericht hinzuwirken oder aber selbst Maßnahmen zu ergreifen, die Zeugin zur Hauptverhandlung beizubringen (vgl. § 214 Abs. 3 StPO ).

bb) Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht habe keinen "weiteren" Sachverständigen hinzugezogen, rügt sie im Ergebnis die bloße Nichtausschöpfung eines Beweismittels. Eine solche Rüge ist grundsätzlich unzulässig (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 244 Rdn. 82 m.N.). Im Übrigen drängte sich weder die erneute Vernehmung des in der Hauptverhandlung gehörten Gynäkologen noch die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens für das Gericht auf.

b) Auch die - von der Beschwerdeführerin nicht ausgeführte - Sachrüge greift nicht durch.

Die Beweiswürdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist weder lückenhaft noch stellt sie überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung. Das Landgericht hat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eingehend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen. Wenn der Tatrichter unter solchen Umständen den Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so muss dies das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen (st. Rspr.; BGH NJW 2006, 925 , 928 m.w.N.). Das gilt zumal dann, wenn - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und sich der Tatrichter keinen persönlichen Eindruck von der Belastungszeugin verschaffen kann.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 04.05.2007