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BGH - Entscheidung vom 14.04.2008

5 StR 598/07

Normen:
StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 5 StR 598/07 - Aktenzeichen 5 StR 345/04 - Aktenzeichen 5 StR 541/06

DRsp Nr. 2008/10919

Krebserkrankung als besonderer Umstand

Eine Krebserkrankung während der Haft kann als besonderer Umstand zu werten sein.

Normenkette:

StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Durch die Anwendung des Anrechnungsmodells ist der Angeklagte nicht beschwert. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Aufgrund der Untersuchungshaft von drei Jahren hat er bereits über die Hälfte und annähernd zwei Drittel der erkannten Freiheitsstrafe verbüßt. Über die Reststrafaussetzung zur Bewährung wird daher (durch das Gericht des ersten Rechtszuges) zu entscheiden sein, ohne dass es einer weiteren Strafvollstreckung bedarf. In Anbetracht des Umstands, dass der Angeklagte durch die überlange, zu einem beträchtlichen Maße auf Versäumnisse der Justiz beruhende Dauer des Strafverfahrens außergewöhnlich belastet war, da er während der Haft an Krebs erkrankt ist und adäquate medizinische Versorgung nicht immer gewährleistet war, was zu einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes beigetragen hat, liegen besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf der Hand. Generalpräventive Erwägungen stehen der Reststrafaussetzung jedenfalls wegen der Nähe zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt ersichtlich nicht entgegen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.08.2007