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BGH - Entscheidung vom 21.04.2008

AnwZ (B) 47/07

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, 7
ZPO § 91a
FGG § 13a

BGH, Beschluß vom 21.04.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 47/07

DRsp Nr. 2008/11183

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 , 7 ; ZPO § 91a ; FGG § 13a ;

Gründe:

Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 8. Mai 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. November 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 28. Januar 2008 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO widerrufen.

Durch die bestandskräftige Widerrufsverfügung vom 20. Januar 2008 hat sich die Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigt. Danach ist nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 6 BRAO in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO , § 13a FGG , zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die sofortige Beschwerde nach dem bisherigen Sachstand keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht durch den anderweitigen Widerruf der Zulassung erledigt hätte.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 124/06