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BGH - Entscheidung vom 02.01.2008

AnwZ (B) 90/06

Normen:
BRAO § 42 Abs. 6 S. 2
FGG § 13a

BGH, Beschluß vom 02.01.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 90/06

DRsp Nr. 2008/4750

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Aufhebung des Widerrufs durch die Rechtsanwaltskammer

Hebt die Rechtsanwaltskammer den rechtmäßigen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen nachträglichen Fortfalls der Widerrufsgründe wieder auf, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen aufzugeben, wenn die Aufhebung unverzüglich erfolgt.

Normenkette:

BRAO § 42 Abs. 6 S. 2 ; FGG § 13a ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Am 10. Oktober 2007 hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 19. Dezember 2005 aufgehoben.

II. 1. Die Hauptsache ist erledigt, weil der angefochtene Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls durch den nachfolgenden weiteren bestandskräftigen Widerruf der Zulassung wegen Verzichts gegenstandslos geworden ist. Das ist festzustellen, weil sich die Antragsgegnerin zwar einer Erledigungserklärung der Antragsteller anschließen würde, diese eine solche aber bislang nicht abgegeben, dies aber auch nicht abgelehnt hat (vgl. Senat, Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105; Beschl. v. 5. Februar 2007, AnwZ (B) 86/05).

2. a) Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i. V. m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (Senatsbeschl. v. 1. März 1993 und v. 5 Februar 2007 aaO.). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen und ihr auch die Erstattung der außergerichtlichen Auflagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich auf den Umstand reagiert, dass die Antragstellerin ihre Vermögensverhältnisse nachträglich geordnet hat und der Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war, damit entfallen ist. Das geht zu Lasten der Antragstellerin.

b) Die Antragstellerin war bei Erlass des Widerrufsbescheids im Schuldnerverzeichnis wegen eines von der Fa. A. GmbH erwirkten Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung vom 24. November 2005 eingetragen. Vermögensverfall wurde daher vermutet. Diese Vermutung ließe sich nicht allein mit dem Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung mit dieser Gläubigerin widerlegen. Die Gläubigerin hat die Löschung der Eintragung nicht beantragt. Die Antragstellerin hatte ihre Verbindlichkeiten auch nicht sämtlich erfüllt oder ihre geordnete Erfüllung durch Vereinbarungen mit den Gläubigern abgesichert. Vergleichsweise geringe andere Forderungen (U. GmbH über 91,72 EUR und R. Versicherungs-AG über 127,36 EUR) beglich sie nicht. Die Vollstreckung wegen dieser anderen Forderungen blieb erfolglos. Der Vermögensverfall ist erst im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.

3. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, da es nicht mehr zu einer Entscheidung über den Antrag kommt, über den nach § 42 Abs. 6 Satz 1, § 40 Abs. 2 Satz 1 BRAO mündlich zu verhandeln ist.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 10/06