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BGH - Entscheidung vom 30.01.2008

2 StR 290/07

Normen:
StPO § 354 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 2 StR 290/07

DRsp Nr. 2008/4790

Konkretisierung einer Zurückverweisung an das Amtsgericht

Der Senat lässt offen, ob bei Zurückverweisung an ein Amtsgericht gemäß § 354 Abs. 3 StPO eine ausdrückliche Zuweisung an das Schöffengericht oder den Strafrichter zu erfolgen hat.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 3 ;

Gründe:

Die durch den Senatsbeschluss vom 26. September 2007 zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Tagessatzes an das Amtsgericht Limburg an der Lahn zurückverwiesene Sache ist an den Strafrichter dieses Amtsgerichts zurückverwiesen.

Es kann dahinstehen, ob bei Zurückverweisung an ein Amtsgericht gemäß § 354 Abs. 3 StPO eine ausdrückliche Zuweisung an das Schöffengericht oder den Strafrichter zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die Entscheidung allein noch über die Höhe des Tagessatzes kam hier eine Zuständigkeit des Schöffengerichts offensichtlich nicht in Betracht; zurückverwiesen ist daher an das Amtsgericht Limburg an der Lahn - Strafrichter.