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BGH - Entscheidung vom 06.06.2008

2 StR 189/08

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 2 StR 189/08

DRsp Nr. 2008/13944

Klarstellung des Anfechtungsziels

Der Revision eines Nebenklägers muss entnommen werden können, dass sie ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel erreichen will.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht Wiesbaden hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. April 2005 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Entscheidung hatte der Senat durch Urteil vom 22. März 2006 (BGH NStZ 2007, 417 ) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Dieses Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der allgemeinen Sachrüge. Die Beschwerdeführerin beantragt, das angefochtene Urteil "vollumfänglich" aufzuheben.

Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO ). Nebenkläger können ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere (oder weitere) Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird lediglich beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, sind zur Begründung der Sachrüge Ausführungen erforderlich, die erkennen lassen, ob das Rechtsmittel eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts oder nur eine Verschärfung der Rechtsfolge anstrebt. Daran fehlt es hier. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 13.09.2007