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BGH - Entscheidung vom 07.02.2008

III ZR 307/05

Normen:
HPflG § 2
AVBWasserV § 10

Fundstellen:
BGHReport 2008, 431
BauR 2008, 972
MDR 2008, 503
NJW-RR 2008, 771
UPR 2008, 263

BGH, Urteil vom 07.02.2008 - Aktenzeichen III ZR 307/05

DRsp Nr. 2008/4505

Inhaberschaft am Hausanschluss der Wasserversorgungsanlage

»Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses ist regelmäßig das Versorgungsunternehmen. Das gilt auch dann, wenn aufgrund des § 10 Abs. 6 AVBWasserV nach den Versorgungsbedingungen der Anschlussnehmer Eigentümer der Hausanschlussleitung wird, dem Wasserversorgungsunternehmen jedoch weiterhin die Unterhaltung der Leitung obliegt (Ergänzung zum Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06 - NJW-RR 2007, 823 ).«

Normenkette:

HPflG § 2 ; AVBWasserV § 10 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Gebäudeversicherer eines in den Jahren 1976/77 erbauten Einfamilienhauses in W.. Sie nimmt die beklagten Stadtwerke aus übergegangenem und abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmer auf Schadensersatz wegen Gebäudeschäden in Anspruch, die sie auf eine Undichtigkeit im Hausanschluss der Wasserversorgung zurückführt.

Die Anschlussleitung wurde im Dezember 1976 von der Beklagten verlegt. Das aus Kunststoff bestehende Rohr verlief teilweise innerhalb eines von den Bauherren ausgehobenen Grabens, teils lag es ebenerdig auf. Mit den Bauherren war vereinbart, dass die Verfüllung und Aufschüttung des Geländes von diesen selbst vorgenommen werde. Die Mitarbeiter der Beklagten überdeckten aber das Rohr mit dem auf dem Grundstück vorhandenen Füllsand; danach füllten die Bauherren den Boden flächig mit Sand auf. Nach einigen Jahren traten in dem angeschlossenen Gebäude Risse auf. 1999 wurde eine schadhafte Stelle im Leitungsrohr zwischen Grundstücksgrenze und Wasseruhr festgestellt, aus der erhebliche Mengen Wasser ausströmten. Im Bereich des Lecks befand sich ein Kalksandstein, wie er beim Bau des Hauses verwendet worden war. Die Klägerin hält diesen Stein für die auslösende Schadensursache und macht für die Aufweichung des Bodens mit Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Hauses die Beklagte verantwortlich.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 264.511,70 EUR gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren vom erkennenden Senat zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht führt aus:

1. Dass das Landgericht auf der Grundlage eingeholter Sachverständigengutachten sowie insbesondere nach Anhörung des gerichtlichen Gutachters zu dem Ergebnis gelangt sei, der durch den Stein entstandene Riss stelle sich als alleinige Schadensursache für die letztlich vollständige Zerstörung des Hauses dar, sei nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung sei Sache des Tatrichters und gemäß § 513 Abs. 1 , § 546 ZPO der Nachprüfung durch das Berufungsgericht grundsätzlich entzogen. Sie sei deshalb nur dahin zu überprüfen, ob sie in sich widersprüchlich sei, allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider laufe oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lasse. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lasse die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen. Die Einzelrichterin habe sich eingehend und nachvollziehbar mit den Ausführungen der Beklagten und ihres Privatgutachters gegen die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen auseinandergesetzt. Dass die gutachtlichen Äußerungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen offensichtliche Fehler aufgewiesen hätten oder die in Rede stehenden fachlich-technischen Fragen von der Einzelrichterin verkannt worden wären, sei nicht ersichtlich.

2. Der Schadensersatzanspruch rechtfertige sich nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Beklagten sei gleichsam eine positive Vertragsverletzung des nach § 677 BGB begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses anzulasten. Sie habe lediglich die reine Rohrverlegung geschuldet, die sie mangels entgegenstehender Anhaltspunkte fehlerfrei erbracht habe. Gleichwohl hätten die Mitarbeiter der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nur eine lockere Sandaufschüttung vorgenommen, sondern im Schadensbereich außerdem eine feste, etwa 30 cm starke Sandumkleidung des Rohres geschaffen und dadurch ein fremdes Geschäft der Bauherren geführt. Es sei davon auszugehen, dass sich der Stein von Anfang an innerhalb dieses Sandmantels befunden habe und nicht von den erst später tätig gewordenen Bauherren eingebracht worden sei. Dass der Stein im Laufe der Jahre über eine Strecke von mehr als 30 cm durch das von der Beklagten verdichtete Erdreich hindurch an das Rohr gewandert sein könne, erscheine nicht vorstellbar. Hinzu komme, dass die Zeugen A. H. und P. H. glaubhaft bekundet hätten, immer nur schichtweise verfüllt und sodann verdichtet zu haben. Sie hätten demzufolge einen größeren Kalksandstein bemerken müssen.

3. Jedenfalls hafte die Beklagte aus § 2 Abs. 1 HPflG . Ungeachtet der erfolgten Übereignung des auf dem privaten Grundstück verlaufenden Rohrleitungsstücks an die Grundstückseigentümer sei die Beklagte als Inhaberin dieses Leitungsteils anzusehen. Entscheidender als das Eigentum sei die tatsächliche Herrschaft, insbesondere die Verfügungsgewalt über den Betrieb der Anlage. Dem normalen Grundstückseigentümer sei es jedoch unmöglich, den Zustand der tief im Boden seines Anwesens verlaufenden Leitungen zu kontrollieren. Die Haftungsbeschränkung des § 10 Abs. 3 HPflG gelte nicht für Schäden an Grundstücken einschließlich deren wesentlicher Bestandteile. Ein Mitverschulden der Bauherren sei ebenso zu verneinen.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in entscheidenden Punkten nicht stand. Die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte sind weder für den einen noch den anderen Rechtsgrund fehlerfrei festgestellt.

1. a) Auf der Grundlage des Parteivorbringens geht der Senat mit dem Berufungsgericht davon aus, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Anschlussnehmern und den seinerzeit offenbar noch nicht in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Stadtwerken bereits damals privatrechtlich ausgestaltet waren. Dafür spricht, dass die Stadtwerke den Bauherren unter dem 10. September 1976 für das Herstellen des Wasseranschlusses eine "Rechnung" und keinen Gebührenbescheid erteilt haben. Auch die Parteien stellen diesen Ansatz nicht in Frage.

b) Zweifelhaft ist hingegen schon, ob die von der Beklagten vorgenommene Abdeckung des Leitungsrohres mit Füllsand, wie das Berufungsgericht meint, als Geschäftsführung ohne Auftrag zu qualifizieren ist. Die Beklagte hatte zwar die Erdarbeiten zur Verfüllung der Baugrube nicht übernommen. Bei der Ermittlung der aus dem Versorgungsverhältnis geschuldeten Leistungen sind aber auch die technischen Notwendigkeiten sowie die Verkehrsübung zu berücksichtigen. Danach spricht manches dafür, dass eine Überdeckung der Rohrleitung als Schutz gegen Beschädigungen insgesamt noch zum Pflichtenkreis der Beklagten gehörte.

c) Das mag jedoch auf sich beruhen. Eine Pflichtverletzung bei der Verfüllung wäre der Beklagten jedenfalls nur dann anzulasten, wenn ihre Mitarbeiter den nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts schadensursächlichen Kalksandstein in die Füllschicht eingebracht oder ihn dort zumindest belassen hätten. Die Revision rügt indessen zu Recht, die Beklagte habe dazu im Gegensatz behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, dass der Stein bei einer nachträglichen Verdichtung des Erdreichs über dem Rohr auch durch den Füllsand habe "wandern" können. Dieses Beweisangebot durfte das selbst nicht sachkundige Berufungsgericht nicht unter Hinweis darauf, ein solcher Verlauf sei nicht vorstellbar, übergehen.

d) Verfahrensfehlerhaft ist weiter die im Anschluss an die Beurteilung des Landgerichts vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, der durch den Stein entstandene Riss des Kunststoffrohres stelle sich als alleinige Schadensursache für die Zerstörung des Hauses dar. Das Oberlandesgericht verkennt in diesem Punkt bereits den im Berufungsverfahren geltenden Prüfungsmaßstab. Aus § 513 Abs. 1 , § 546 ZPO ergibt sich nicht, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich des erstinstanzlich festgestellten Sachverhalts nach der Reform des Rechtsmittelrechts auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt wäre, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Die vom Gericht des ersten Rechtszugs getroffenen Feststellungen sind vom Berufungsgericht vielmehr gemäß § 513 Abs. 1 , § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dahin zu untersuchen, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Solche Zweifel können sich selbst dann ergeben, wenn erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen keine Verfahrensfehler aufweisen (BGHZ 162, 313 , 315 ff.; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO , 26. Aufl., § 529 Rn. 2).

Diese weitergehende Würdigung lässt das Berufungsurteil infolge seines verfehlten Ansatzes vermissen. Sie war hier um so eher geboten, als das Landgericht, wie der Revision gleichfalls zuzugeben ist, sich nicht in dem erforderlichen Maße mit den gegen die Richtigkeit der gerichtlichen Sachverständigengutachten erhobenen Einwendungen der Beklagten, für die sie sich auf die gutachtlichen Äußerungen ihres Privatsachverständigen bezogen hatte, auseinandergesetzt hat (§ 286 Abs. 1 ZPO ; vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - NJW 2001, 2796 , 2797; Urteil vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - NJW-RR 2004, 1679 , 1680 m.w.N.). Dabei hatte die Beklagte auch mit Rücksicht auf die Erwägung des gerichtlichen Sachverständigen, aus geotechnischer Sicht sei es vollkommen auszuschließen, dass ein Stein nur aus der Last des überlagernden Bodens das Rohr zerstört habe, einen Ursachenzusammenhang zwischen dem vorgefundenen Kalksandstein und dem Haarriss in der Leitung im Ganzen bestritten. Mit diesem Vorbringen hätte sich das Berufungsgericht unter dem Blickwinkel des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ebenfalls auseinandersetzen müssen.

2. Auch die im Berufungsurteil mit § 2 Abs. 1 HPflG gefundene zweite Anspruchsgrundlage trägt das angefochtene Grundurteil nicht.

a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass die Beklagte im Bereich des hier in Rede stehenden Abschnitts des Hausanschlusses zwischen Grundstücksgrenze und Hauptabsperrvorrichtung Inhaberin der Rohrleitungsanlage war und damit, grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Ursache des Lecks, für die infolge des ausströmenden Wassers entstandenen Schäden verantwortlich ist.

aa) Inhaber einer Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06 - NJW-RR 2007, 823 , 824 Rn. 10 = NVwZ 2007, 1222 , 1223 m.w.N.). Das bestimmt sich bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage wesentlich nach den Regelungen in den Satzungen oder Versorgungsbedingungen der Unternehmen sowie den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, hier seit 1980 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ( AVBWasserV ) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067). Der Senat hat auf dieser Grundlage in dem genannten Urteil vom 1. Februar 2007 (aaO. Rn. 11 ff.) - nach Erlass des Berufungsurteils - für eine öffentlich-rechtlich geregelte Wasserversorgung entschieden, Inhaber des Hausanschlusses sei das Wasserversorgungsunternehmen auch insoweit, als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks verlaufe. Er hat sich dafür maßgeblich auf die bundesrechtlichen Vorschriften des § 10 Abs. 3 AVBWasserV gestützt. Danach gehören Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum (Satz 1). Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt (Satz 2). Der Anschlussnehmer seinerseits darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen (Satz 5). Das lässt im Ganzen nur den Schluss zu, das Versorgungsunternehmen haftungsrechtlich als Inhaber auch des Hausanschlusses anzusehen.

bb) Die vorliegende Fallgestaltung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat hier zwar in Anwendung der in § 10 Abs. 6 AVBWasserV enthaltenen Ausnahmebestimmung das Eigentum am Hausanschluss und die Kostenlast für dessen Unterhaltung abweichend von § 10 Abs. 3 AVBWasserV geregelt. Der Teil der Anschlussleitung, der nicht im öffentlichen Raum liegt, wird nach § 4 Abs. 8 Buchst. a der Ergänzenden Versorgungsbedingungen Eigentum des betroffenen Anschlussnehmers. Dieser hat auch die Kosten für die Unterhaltung, Erneuerung und Beseitigung des Leitungsabschnitts dem Versorgungsunternehmen zu erstatten (§ 4 Abs. 8 Buchst. d der Bedingungen).

Eine für die Inhaberschaft wesentliche Divergenz zu dem gesetzlichen Regelfall liegt darin nicht. Das Eigentum an der Anlage ist für die maßgebende tatsächliche Verfügungsgewalt über deren Betrieb nicht entscheidend (Senatsurteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - NJW 1989, 104). Von Bedeutung sind vielmehr die mit ihrer Unterhaltung verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten (siehe auch Filthaut, HPflG , 7. Aufl., § 2 Rn. 49); auch § 12 Abs. 5 AVBWasserV rechnet Teile des Hausanschlusses nur dann zur Kundenanlage, wenn der Kunde über das Eigentum hinaus zu deren Unterhaltung verpflichtet ist. Unterhaltungspflichten für die Hausanschlüsse hat die Beklagte indes - entgegen der Revision - durch § 4 Abs. 8 ihrer Ergänzenden Versorgungsbedingungen, die der Senat trotz ihres eingeschränkten Geltungsbereichs selbst auslegen kann (vgl. BGHZ 163, 321 ), ihren Anschlussnehmern nicht übertragen. Im Gegenteil setzt die Belastung des Kunden mit den Unterhaltungskosten unter Buchst. d der Klausel voraus, dass die Ausführung der Arbeiten dem Versorgungsunternehmen selbst obliegt. Dem mögen, wie die Revision geltend macht, auf einem Privatgrundstück zwar Schwierigkeiten tatsächlicher Art entgegenstehen. Das ändert aber nichts daran, dass nach den das Anschlussverhältnis beherrschenden rechtlichen Regelungen die tatsächliche Herrschaft über die Anschlussleitung auch außerhalb des öffentlichen Raums nicht dem Anschlussnehmer, sondern dem Wasserversorgungsunternehmen zukommt.

b) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Schadensersatzleistung hängt indessen auch in dieser Beziehung davon ab, ob und inwieweit das aus dem Riss fließende Wasser den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Hierzu fehlt es, wie dargelegt, an verfahrensfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen, ohne die auch ein Grundurteil nicht ergehen darf.

III. Infolgedessen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Unter Aufhebung des Berufungsurteils ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 29.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 10/05
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1052/02
Fundstellen
BGHReport 2008, 431
BauR 2008, 972
MDR 2008, 503
NJW-RR 2008, 771
UPR 2008, 263