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BGH - Entscheidung vom 04.03.2008

VI ZR 101/07

Normen:
BGB § 839 Abs. 1 § 823 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 04.03.2008 - Aktenzeichen VI ZR 101/07

DRsp Nr. 2008/10049

Inanspruchnahme eines Durchgangsarztes wegen eines Diagnosefehlers

Ein Durchgangsarzt wird in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig und haftet für Behandlungsfehler nicht selbst.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH vom 9. Dezember 1974 - III ZR 131/72 - BGHZ 63, 265, nach der ein von der Berufsgenossenschaft bestellter Durchgangsarzt bei der ärztlichen Erstversorgung eines Unfallverletzten nicht (nur) in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt, sei durch das Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 153/93 - BGHZ 126, 297 ) überholt, kann allerdings nicht gefolgt werden. Soweit der Senat dort von einer Zäsur durch die Entscheidung über das "ob" und "wie" der zu gewährenden Heilbehandlung spricht, durch die die ärztliche Behandlung dem Privatrecht unterfalle, versteht sich dies lediglich als inhaltliches Abgrenzungskriterium nicht aber als zeitliches, welches ein Nebeneinander der Pflichtenkreise bei einer Erstbehandlung ausschließt.

Einer Zulassung der Revision wegen Divergenz bedarf es jedoch gleichwohl nicht, weil nicht dargetan ist, dass das Berufungsurteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts kommt ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen seitens der Beklagten nämlich nicht bei der Erstversorgung am 10. Februar 2000, sondern erst ab dem 17. Februar 2000 in Betracht, weil es erst bei der ersten Nachuntersuchung am 17. Februar 2000 bei fortbestehendem Schmerzbild der Durchführung einer Belastungsröntgenaufnahme bedurft hätte. Lag aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Diagnose- bzw. Behandlungsfehler am 10. Februar 2000 nicht vor oder ist ein solcher zumindest nicht bewiesen, so kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten an diesem Tag eine - privatärztliche - Erstversorgung übernommen haben und hieraus auch persönlich haften könnten. Für den Zeitraum ab dem 17. Februar 2000, in dem nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ein Befunderhebungsfehler wegen Nichtdurchführung einer Belastungsröntgenaufnahme vorliegen könnte, sind die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich durchgangsärztlich und damit in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden, so dass eine eigene Haftung der Beklagten für einen Behandlungsfehler in diesem Zeitraum nicht in Betracht kommt.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 02.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 22/06
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 230/01