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BGH - Entscheidung vom 14.05.2008

2 StR 190/08

Normen:
StPO § 404 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2009, 109

BGH, Beschluß vom 14.05.2008 - Aktenzeichen 2 StR 190/08

DRsp Nr. 2008/12172

Höhe der Verzugszinsen

Der Umstand, dass die Angeklagten das Geld mittels eines Raubüberfalls an sich gebracht haben, steht dem Fall gleich, dass der Schuldner sich einer Mahnung entzieht, so dass dem Opfer die Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 2 , 288 Abs. 1 BGB zustehen.

Normenkette:

StPO § 404 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat die Anordnung, die dem Nebenkläger im Adhäsionsverfahren zugesprochene Summe mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2007 (dem Tag nach der Tat) zu verzinsen, im Ergebnis zutreffend auf § 286 Abs. 2 Nr. 4 , § 288 Abs. 1 BGB gestützt. Der Umstand, dass die Angeklagten das Geld mittels eines Raubüberfalls an sich gebracht haben, steht dem in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts erörterten Fall gleich, dass der Schuldner sich einer Mahnung entzieht (BT-Drucks. 14/6040 S. 146). Folglich kann dahinstehen, ob, wie der Generalbundesanwalt meint, der Zinsausspruch des angefochtenen Urteils nach § 849 BGB gerechtfertigt wäre; insoweit ist streitig, ob hiernach Verzugszinsen (so MünchKomm-BGB/Wagner 4. Aufl. § 849 Rdn. 3) oder lediglich Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes (§ 246 BGB ; so Rüßmann in jurisPK- BGB 3. Aufl. § 849 Rdn. 4) geschuldet sind (vgl. auch BGH NJW 2008, 1084 ).

Vorinstanz: LG Köln, vom 09.01.2008
Fundstellen
NStZ 2009, 109