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BGH - Entscheidung vom 01.04.2008

3 StR 93/08

Normen:
StGB § 54 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 3 StR 93/08

DRsp Nr. 2008/10210

Höhe der Gesamtstrafe, zusammenfassende Würdigung von Taten und Täter

Die Bemessung hat die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend zu würdigen und sich nicht vorrangig von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen leiten zu lassen.

Normenkette:

StGB § 54 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg.

1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe lässt besorgen, dass das Landgericht bei ihrer Bemessung nicht die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt hat (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB ), sondern sich zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen (einmal neun Monate und fünfmal sieben Monate Freiheitsstrafe) hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m. w. N.). Es hat die Einsatzstrafe von neun Monaten auf über das Dreifache erhöht. Dabei hat es zu Gunsten des Angeklagten neben dem langen Zeitablauf von 17 Jahren zwischen den Taten und der Hauptverhandlung, seinem bisherigen straffreien Leben sowie dem Ausbleiben schwerer psychischer und physischer Folgen für die Opfer vor allem den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Taten berücksichtigt, während es zu seinen Lasten lediglich gewertet hat, dass die Taten zwei Opfer betrafen. Auf der Grundlage dieser Strafzumessungserwägungen ist die außergewöhnliche Erhöhung der Einsatzstrafe nicht mehr rechtsfehlerfrei. Die Gesamtstrafe muss deshalb neu zugemessen werden.

Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 10.12.2007