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BGH - Entscheidung vom 31.01.2008

III ZR 89/06

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 280

BGH, Beschluß vom 31.01.2008 - Aktenzeichen III ZR 89/06

DRsp Nr. 2008/3886

Haftung des Prospektprüfers für ein fehlerhaftes Gutachten; Verletzung des rechtlichen Gehörs

Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn der Beklagte in einem Rechtsstreit betreffend die Haftung des Prospektprüfers für ein fehlerhaftes Gutachten bereits erstinstanzlich behauptet, dem Kläger habe das Gutachten vor seiner Anlageentscheidung nicht vorgelegen, der Kläger dieser Behauptung nicht entgegen tritt, sondern ausdrücklich die Zulassung der Revision zur Klärung dieser Rechtsfrage beantragt und die Tatsachengerichte ihre Entscheidung genau auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt haben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 280 ;

Gründe:

Der Rechtsbehelf ist nicht zulässig, weil der Kläger in seiner Rüge auf kein Vorbringen hinweist, das der Senat im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG übergangen haben soll. Der erneute Hinweis der Beschwerde, dem Kläger hätte nach allgemeinen Grundsätzen ein richterlicher Hinweis und Gelegenheit gegeben werden müssen, zur Frage der Anforderung des Gutachtens vorzutragen, ist nicht begründet.

Zwar trifft es zu, dass das Landgericht die Auffassung vertreten hat, die Beklagte zu 2 hafte auch dann, wenn dem Kläger das Gutachten nicht vorgelegen habe (LGU 37). Das Berufungsgericht hat, wie seinem Hinweisbeschluss vom 22. September 2005 zu entnehmen ist, insoweit wohl dieselbe Auffassung vertreten (GA III 372). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger "aufs Glatteis" geführt und gehindert worden wäre, sich zu diesem wesentlichen Gesichtspunkt vor Kenntnisnahme der Senatsurteile vom 14. Juni 2007 ( III ZR 300/05 - WM 2007, 1507 ; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503 ) zu äußern. Vielmehr entsprach es der prozessualen Lage, sich hierzu bereits deshalb zu erklären, weil die Beklagte zu 2 ausdrücklich behauptet hatte, das Gutachten habe dem Kläger nicht vorgelegen und sei deshalb für seine Anlageentscheidung nicht ursächlich gewesen (GA I 163 f; Berufungsbegründung GA II 274 f). Der Kläger ist dem tatsächlichen Kern dieser Behauptung entgegen seiner Pflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO nicht mit dem nächstliegenden Hinweis, er habe das Gutachten vor seiner Anlageentscheidung angefordert, entgegengetreten, sondern hat im Berufungsverfahren ausdrücklich die Zulassung der Revision beantragt, weil ein erhebliches öffentliches Interesse an der Klärung der Frage bestehe, ob ein Prospektprüfer einem Anleger auch dann hafte, wenn der Anleger das Gutachten nicht kenne (GA III 367 f; vgl. auch GA II 315). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, der Partei eine erneute Tatsacheninstanz für die Nachholung von Vorbringen und Beweisanträgen zu eröffnen, wenn der entsprechende Vortrag nach der Prozesslage bereits im Berufungsrechtszug geboten war und - wie hier - Hinweispflichten nicht verletzt worden sind.

Vorinstanz: OLG München, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 1667/05
Vorinstanz: LG München I, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 12186/04