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BGH - Entscheidung vom 05.06.2008

1 StR 126/08

Normen:
StGB § 263 Abs. 3 Nr. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 282
StraFo 2008, 388
wistra 2008, 379

BGH, Beschluß vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 1 StR 126/08

DRsp Nr. 2008/13284

Gewerbsmäßigkeit beim faktischen Geschäftsführer einer GmbH

Für Gewerbsmäßigkeit reicht es aus, wenn der Täter sich mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht, insbesondere wenn die Vermögensvorteile an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. April 2008 bemerkt der Senat:

Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ) in den Fällen 11 bis 51 der Feststellungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach diesen wollte der Angeklagte durch die Betrugstaten zwar der "V. Bauträgergesellschaft mbH" und der "G. Hausverwaltungs- und Vermietungsgesellschaft mbH" eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen. Für Gewerbsmäßigkeit reicht es aber aus, wenn der Täter sich mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht, insbesondere wenn die Vermögensvorteile an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen (vgl. BGH NStZ 1998, 622 ). Insoweit ist erforderlich, dass der Täter ohne weiteres auf diese Vorteile zugreifen kann (vgl. BGH, Beschl. vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07). Dies versteht sich für den Angeklagten, der nach den Feststellungen beide Gesellschaften als faktischer Geschäftsführer allein beherrschte, von selbst.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 14.09.2007
Fundstellen
NStZ-RR 2008, 282
StraFo 2008, 388
wistra 2008, 379