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BGH - Entscheidung vom 01.04.2008

3 StR 458/07

Normen:
StPO § 356 a

BGH, Beschluß vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 3 StR 458/07

DRsp Nr. 2008/10207

Fristlauf bei Unkenntnis der Möglichkeit einer Anhörungsrüge

Für den Lauf der Frist des § 356 a S. 2 StPO ist ohne Bedeutung, ob der Antragsteller von der Möglichkeit der Anhörungsrüge weiß.

Normenkette:

StPO § 356 a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Wochenfrist gemäß § 356 a Satz 2 StPO beim Revisionsgericht eingegangen ist. Der Verurteilte trägt selbst vor, dass er den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO am 25. Januar 2008 erhalten hat. Damit hat er an diesem Tag davon Kenntnis erlangt, dass der Senat den Revisionsvortrag für nicht durchgreifend erachtet hat. Mit der Behauptung, er sei drei Tage lang der Auffassung gewesen, der Senat habe seine Argumente zur Kenntnis genommen, und habe außerdem erst dann von der Möglichkeit erfahren, eine Gehörsrüge zu erheben, kann der Verurteilte nicht erfolgreich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist beantragen.

Der Antrag hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.