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BGH - Entscheidung vom 30.01.2008

2 StR 617/07

Normen:
StGB § 73 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 2 StR 617/07

DRsp Nr. 2008/4796

Fehlende Geltendmachung von Ansprüchen durch das Opfer

§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB erfordert nicht, dass der Geschädigte bestehende Ansprüche bereits geltend gemacht hat.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten Z. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . Dasselbe gilt von der Revision des Angeklagten R., soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wendet. Zwar hat das Landgericht übersehen, dass die beiden zeitlich ersten Taten (Fälle 11 und 15) vor der letzten Vorverurteilung des Angeklagten vom 14. September 2006 lagen; Feststellungen zum Erledigungsstand dieser Verurteilung fehlen. Durch die Nichtberücksichtigung von § 55 StGB wäre der Angeklagte hier aber nicht beschwert, weil bei einer möglichen Zäsurwirkung der Vorverurteilung das Gesamtstrafübel bei Verhängung von zwei Gesamtstrafen mit Sicherheit nicht milder ausgefallen wäre.

Hiergegen hat die Anordnung des Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB keinen Bestand, weil das Landgericht die Bestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB übersehen hat. Darauf, ob die Geschädigten ihre unzweifelhaft bestehenden Ansprüche bereits geltend gemacht haben, kommt es nicht an. Die Verfallsanordnung hatte daher in Wegfall zu kommen. Für eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO aus diesem Grunde besteht kein Anlass.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 24.09.2007