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BGH - Entscheidung vom 11.02.2008

2 StR 626/07

Normen:
StPO § 397a Abs. 1

BGH, Beschluß vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 2 StR 626/07

DRsp Nr. 2008/4566

Erstreckung der Beiordnung auf die Revisionsinstanz

Die Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 1 ;

Gründe:

Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt P. aus Kassel als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 13. Juli 2006 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt P. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552 ).