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BGH - Entscheidung vom 11.02.2008

2 StR 603/07

Normen:
StPO § 397a Abs. 1

BGH, Beschluß vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 2 StR 603/07

DRsp Nr. 2008/4565

Erstreckung der Beiordnung auf die Revisionsinstanz

Die Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 1 ;

Gründe:

Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt Dr. F. aus Frankfurt am Main als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2007 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt Dr. F. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552 ).