BGH, Beschluß vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 5 StR 103/08
DRsp Nr. 2008/11223
Erneute Geltendmachung trotz Abweisung des Adhäsionsantrags
Die Abweisung des Adhäsionsantrags steht der anderweitigen gerichtlichen Geltendmachung nicht entgegen.
Gründe:
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die zu weitgehende Tenorierung des Landgerichts im Hinblick auf den das zuerkannte Schmerzensgeld übersteigenden Adhäsionsantrag nicht bedeutet, dass die Adhäsionsklägerin diesen Anspruch nicht anderweit verfolgen könnte, § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO (BGH wistra 2007, 102 , 108).
Vorinstanz: LG Bremen, vom 26.07.2007
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