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BGH - Entscheidung vom 13.03.2008

4 StR 534/07

Normen:
StPO § 267 Abs. 3

Fundstellen:
StV 2008, 345

BGH, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 4 StR 534/07

DRsp Nr. 2008/8745

Erforderlichkeit einer Begründung der Bewährungsentscheidung

Ist die Strafaussetzung zur Bewährung rechtlich möglich, muss das Urteil sich damit auseinandersetzen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Betrugs- und Urkundsdelikte jeweils unter Einbeziehung bereits rechtskräftig verhängter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit für die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Das angefochtene Urteil enthält entgegen der Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO keine Erwägungen zu der von der Verteidigung beantragten Strafaussetzung zur Bewährung, die hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten rechtlich möglich wäre. Dies rügt die Revision mit einer entsprechenden Verfahrensrüge und mit der Sachrüge zu Recht. Insoweit bedarf es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, erneuter tatrichterlicher Entscheidung. Ein Fall, in dem sich eine diesbezügliche Erörterung ausnahmsweise erübrigen würde, liegt hier nicht vor.

Vorinstanz: LG Rostock, vom 24.05.2007
Fundstellen
StV 2008, 345