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BGH - Entscheidung vom 29.05.2008

4 StR 46/08

Normen:
StPO § 238 Abs. 2 § 338 Nr. 6
GVG § 176

Fundstellen:
NStZ 2008, 582
StV 2009, 680
StraFo 2008, 385

BGH, Beschluß vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 4 StR 46/08

DRsp Nr. 2008/13960

Erforderlichkeit einer Beanstandung nach Ausschluss einzelner Personen

1. Zwar ist der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens auch dann verletzt, wenn einzelne Personen in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt werden.2. Eine solche Maßnahme des Vorsitzenden stellt jedoch trotz ihrer sitzungspolizeilichen Natur Sachleitung im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO dar, die - um sie in der Revision geltend machen zu können - in der tatrichterlichen Hauptverhandlung nach dieser Vorschrift beanstandet worden sein muss.

Normenkette:

StPO § 238 Abs. 2 § 338 Nr. 6 ; GVG § 176 ;

Gründe:

Zu der nach § 338 Nr. 6 StPO i.V.m. §§ 176 ff. GVG erhobenen Verfahrensrüge bemerkt ergänzend der Senat:

Zwar ist der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens auch dann verletzt, wenn einzelne Personen in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt werden (BGHSt 24, 329 , 330; 18, 179, 180). Die von der Revision beanstandeten Maßnahmen des Vorsitzenden (Entfernung von Zuhörern aus dem Sitzungssaal, Verbot der weiteren Teilnahme an der Hauptverhandlung) stellen jedoch trotz ihrer sitzungspolizeilichen Natur Sachleitung im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO dar, da sie zugleich - wie auch die Revision im Ansatz zutreffend geltend macht - den Grundsatz der Öffentlichkeit berühren (vgl. Tolksdorf in KK 5. Aufl. § 238 Rn. 16; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 238 Rn. 21; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 238 Rn. 13; a.A. Diemer in KK 5. Aufl. § 176 GVG Rn. 7). Die Verteidigung wäre daher gehalten gewesen, die Anordnungen des Vorsitzenden zu beanstanden und eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie sich insoweit der Rügemöglichkeit begeben (st. Rspr.; vgl. Meyer-Goßner aaO. § 238 Rn. 22 m.N.).

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Anmerkung Sinn und Hülsmann StV 2009, 680

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 10.09.2007
Fundstellen
NStZ 2008, 582
StV 2009, 680
StraFo 2008, 385