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BGH - Entscheidung vom 20.02.2008

5 StR 460/07

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluß vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 5 StR 460/07

DRsp Nr. 2008/5227

Erforderlicher Vortrag in einer Anhörungsrüge

In einer Anhörungsrüge muss vorgetragen werden, was das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen haben soll.

Normenkette:

StPO § 356a ;

Gründe:

1. Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. November 2007 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 hat der Verurteilte durch einen weiteren Verteidiger gemäß § 356a StPO beantragt, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zu versetzten, die vor dem Erlass des Senatsbeschlusses bestanden hat. Zur Begründung wird vorgetragen, ein zweites an die Staatsanwaltschaft gerichtetes Akteneinsichtsgesuch sei am 28. Dezember 2007 zurückgewiesen worden. Über den Stand des Verfahrens sei der Verteidiger erst am 22. Januar 2008 durch die dann wahrgenommene Akteneinsicht informiert worden. Dem Schriftsatz war eine Kopie der Revisionsbegründungsschrift vom 2. August 2007 beigefügt.

2. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Senatsentscheidung vom 7. November 2007 bestand, ist zurückzuweisen. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch die Revisionsentscheidung nicht verletzt worden. Der Verurteilte hat schon nichts dazu vorgetragen, was der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen haben soll (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 356a Rdn. 3).