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BGH - Entscheidung vom 21.05.2008

5 StR 149/08

Normen:
SttPO § 244 Abs. 3 § 261

BGH, Beschluß vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 5 StR 149/08

DRsp Nr. 2008/12087

Erfahrungssatz und Erfahrung, die Wahrscheinlichkeitsbewertung ermöglicht

Ein Erfahrungssatz liegt nicht vor bei auf Erfahrung beruhenden Einsichten, die nur Wahrscheinlichkeitsbewertungen ermöglichen.

Normenkette:

SttPO § 244 Abs. 3 § 261 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. März 2008 bemerkt der Senat:

Die Beweisantragsrüge (RB S. 16 - 23) ist zulässig. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen aber nicht in Widerspruch zu der Ablehnungsbegründung gesetzt. Bei dem in Frage stehenden rechtsmedizinischen Erklärungswissen handelt es sich offensichtlich nicht um einen Erfahrungssatz (vgl. BGHSt 6, 70; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 337 Rdn. 31), sondern um auf Erfahrung beruhende Einsichten, die nur Wahrscheinlichkeitsbewertungen ermöglichen (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2003, 2444, 2445).

Das Landgericht hat indes beweiswürdigend plausibel dargelegt, dass die - wenngleich primär wahrscheinliche - Täterschaft einer Frau für die Schnittverletzungen nicht vorliegt, vielmehr der Angeklagte auch diese Verletzungshandlungen ausgeführt hat.

Die ausufernde Darstellung der einzelnen Beweiserhebungen im Urteil erweist sich auch hier als überflüssig; dies beeinträchtigt die Plausibilität der Beweisführung indes noch nicht.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 12.11.2007