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BGH - Entscheidung vom 13.02.2008

3 StR 509/07

Normen:
StO § 26 a Abs. 1 Nr. 3

Fundstellen:
NStZ 2008, 473
wistra 2008, 221

BGH, Beschluß vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 3 StR 509/07

DRsp Nr. 2008/8739

Entscheidung als "Richter in eigener Sache"

Zur Begründung der Prozessverschleppung kommen die erkennenden Richter häufig nicht umhin, auch das eigene Verhalten zu berücksichtigen; zu Richtern "in eigener Sache" werden sie dadurch nicht.

Normenkette:

StO § 26 a Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Zu der Rüge, das Landgericht habe ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen (§ 338 Nr. 3 StPO ), bemerkt der Senat ergänzend:

Das Landgericht hat die Grenzen, innerhalb derer die abgelehnten Richter selbst über den Antrag entscheiden konnten (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 3410 ; 2006, 3129 ), nicht überschritten. Es hat die Ablehnung auf § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützt und seine Überzeugung von der dem Antrag zugrunde liegenden Verschleppungsabsicht rechtsfehlerfrei gewonnen aus dem Antrag selbst (abgelehnt waren neben der erkennenden Kammer zehn weitere, in Strafkammern tätige Berufsrichter des Landgerichts), der Verfahrenssituation (Ende des von der Kammer vorgesehenen Beweisprogramms) sowie aus dem dem Antrag vorangehenden Prozessgeschehen (ganztägige Auseinandersetzung um die Verhandlungsfähigkeit des die Aufnahme von Nahrung und Flüssigkeit verweigernden Angeklagten, bei der der Verteidiger sogar - vergeblich - das Verwaltungsgericht angerufen hatte). Zur Begründung der Prozessverschleppung sind die Richter nicht umhin gekommen, auch das eigene Verhalten im Verlauf des Verhandlungstages zu schildern. Zu Richtern "in eigener Sache" sind sie dadurch nicht geworden. Die zu § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO entwickelten Grundsätze (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 26 a Rdn. 4 a m. w. N.) gelten hier insoweit nicht.

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 24.07.2007
Fundstellen
NStZ 2008, 473
wistra 2008, 221