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BGH - Entscheidung vom 24.01.2008

IX ZR 234/06

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluß vom 24.01.2008 - Aktenzeichen IX ZR 234/06

DRsp Nr. 2008/3473

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren bei Änderung der Rechtsprechung

Wird im Laufe des Prozesskostenhilfeverfahrens die zunächst offene Grundsatzfrage durch eine höchstrichterliche Entscheidung in einem für den Antragsteller ungünstigen Sinn geklärt, so kann diesem auch für die zurückliegende Zeit nicht mehr Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Durchführung der Revision keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ).

Die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung mehr auf. Mit Urteil vom 11. Januar 2007 (BGHZ 170, 276 ) hat der Senat entschieden, dass eine Tilgung von Gläubigerforderungen mit Mitteln aus einer ungenehmigten Kontoüberziehung keine Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Das Landgericht hat daher zu Recht eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 129 ff. InsO verneint und die Klage für unbegründet angesehen. Wird im Laufe des Prozesskostenhilfeverfahrens die zunächst offene Grundsatzfrage durch eine höchstrichterliche Entscheidung in einem für den Antragsteller ungünstigen Sinn geklärt, so kann diesem - auch für die zurückliegende Zeit - nicht mehr Prozesskostenhilfe gewährt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80, MDR 1982, 564, 565; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 119 Rn. 45).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 303 S 14/06
Vorinstanz: AG Hamburg-St. Georg, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 921 C 20/06