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BGH - Entscheidung vom 24.01.2008

5 StR 626/07

Normen:
StGB § 51 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 5 StR 626/07

DRsp Nr. 2008/3925

Bestimmung des Anrechungsmaßstabs im Tenor

Der Maßstab für die Anrechnung im Ausland verbüßter Haft ist in den Urteilstenor aufzuehmen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach (vgl. zum Anrechnungsmaßstab BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 09.07.2007