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BGH - Entscheidung vom 19.05.2008

V ZA 4/08

Normen:
ZPO § 42

BGH, Beschluß vom 19.05.2008 - Aktenzeichen V ZA 4/08

DRsp Nr. 2008/11874

Besorgnis der Befangenheit eines Richters

Ein pauschal gegen "die Richterbank" gerichtetes Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 42 ;

Gründe:

Die Gegenvorstellung des Schuldners gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 3. April 2008. Es war dem Schuldner auch keine weitere Frist zur Begründung der Gegenvorstellung einzuräumen, da an der Unanfechtbarkeit des von dem Schuldner bekämpften Beschlusses keine wie auch immer geartete Begründung etwas zu ändern vermöchte. Im Übrigen hatte er vor Erlass des Senatsbeschlusses ausreichend Zeit, seine Argumente vorzubringen, und von dieser Möglichkeit umfänglich Gebrauch gemacht.

Der Senat kann über die Gegenvorstellung ungeachtet des Ablehnungsgesuchs des Schuldners entscheiden, da sich dieses pauschal gegen "die Richterbank" richtet und damit unzulässig ist. Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit einzelner Senatsmitglieder rechtfertigen könnten, sind auch weder dargetan noch ersichtlich.

Vorinstanz: LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 723/07
Vorinstanz: 23 T 724/07,
Vorinstanz: 23 T 725/07,
Vorinstanz: 23 T 726/07 - 21.1.2008,
Vorinstanz: AG Bielefeld, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 81/03