Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.03.2008

2 StR 44/08

Normen:
StGB § 152 b

Fundstellen:
NStZ 2008, 568
wistra 2008, 220

BGH, Beschluß vom 07.03.2008 - Aktenzeichen 2 StR 44/08

DRsp Nr. 2008/8555

Beschaffen und Gebrauch der Karte bzw. Karten als eine Tat

1. Die Beschaffung (als Vorbereitungsakt) bildet mit dem Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat, wenn der Täter eine Zahlungskarte mit Garantiefunktion in der Absicht erwirbt, diese alsbald einzusetzen. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Täter sich in einem Vorbereitungsakt mehrere gefälschte Zahlungskarten verschafft hat.

Normenkette:

StGB § 152 b ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zutreffend bewertet das Landgericht die gleichzeitige Entgegennahme der 30 total gefälschten Kreditkarten, um diese anschließend einzusetzen, und den anschließenden Gebrauch einiger dieser Kreditkarten als eine Tat der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion. Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 26. Januar 2005 (NStZ 2005, 329 ) bildet die Beschaffung (als Vorbereitungsakt) mit dem Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat, wenn der Täter eine Zahlungskarte mit Garantiefunktion in der Absicht erwirbt, diese alsbald einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Täter sich - wie hier - in einem Vorbereitungsakt mehrere gefälschte Zahlungskarten verschafft hat. Die Entscheidung des 4. Strafsenats vom 21. September 2000 (BGHSt 46, 147, 153) steht dem nicht entgegen, da im dort zugrunde liegenden Fall keine einheitlichen Vorbereitungsakte des Verschaffens, sondern mehrere tatbestandliche Ausführungsakte vorlagen, die nicht in einem für sämtliche Tatbestandverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch waren.

Der Senat hat jedoch den Schuldspruch durch Aufnahme der tateinheitlich begangenen Einzelfälle klargestellt.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 23.10.2007
Fundstellen
NStZ 2008, 568
wistra 2008, 220