BGH, Beschluß vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 1 StR 105/08
Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung nach Urteilserlass
Verfahrensverzögerungen nach Erlass des mit der Revision angefochtenen tatrichterlichen Urteils sind von Amts wegen zu berücksichtigen.
Gründe:
Auf eine zulässige Revision hat der Senat von Amts wegen Verfahrensverzögerungen nach Erlass des angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8). In dem Zeitraum von mehr als sechs Monaten zwischen der verfügten Anfertigung des Revisionsübersendungsberichtes und dem Eingang der Vorgänge beim Generalbundesanwalt ist in dem hier einfach gelagerten Fall - Geständnis des Angeklagten - ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu sehen. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Verstoß dadurch zu kompensieren, dass ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGH - Großer Senat, Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07). Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, erklärt der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zwei Monate der verhängten Strafe für vollstreckt.