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BGH - Entscheidung vom 03.04.2008

V ZR 131/07

BGH, Beschluß vom 03.04.2008 - Aktenzeichen V ZR 131/07

DRsp Nr. 2008/9539

Gründe:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2007, soweit die gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Berufung zurückgewiesen worden ist, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren 260.113,52 EUR und für die außergerichtlichen Kosten 266.136,85 EUR mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu der Beklagten nur in Höhe von 98 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 ).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 196/06
Vorinstanz: LG Fulda, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 446/04