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BGH - Entscheidung vom 18.03.2008

4 StR 584/07

BGH, Beschluß vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 4 StR 584/07

DRsp Nr. 2008/8746

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von solchen, in sieben weiteren Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in drei Fällen in weiterer Tateinheit mit Bestimmen als Person über 21 Jahren einer Person unter 18 Jahren, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fördern, und in einem Fall [= Fall II 6] in Tateinheit mit Bestimmen als Person über 21 Jahren einer Person unter 18 Jahren, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fördern", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall II 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Verurteilung nur wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II 6 eine niedrigere Strafe als zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe (UA 14) festgesetzt hätte, muss der Strafausspruch in diesem Fall aufgehoben werden. Das führt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe.

Die Einzelstrafe im Fall II 6 und die Gesamtstrafe müssen daher neu festgesetzt werden.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 27.08.2007