BGH, Beschluß vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 1 StR 72/08
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat keineswegs übersehen, dass die Angeklagten durch die Benennung zahlreicher Abnehmer wesentliche Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG geleistet haben. Allerdings bewertete die Strafkammer diese Beiträge zur weiteren Aufdeckung der Taten hinsichtlich "Umfang und Bedeutung" - in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens - gleichwohl nicht als so gewichtig, dass - aus ihrer Sicht - eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt gewesen wäre. Das Landgericht würdigte den Aufklärungsbeitrag der Angeklagten dann als maßgeblichen allgemeinen Strafmilderungsgrund. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.