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BGH - Entscheidung vom 18.03.2008

1 StR 72/08

BGH, Beschluß vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 1 StR 72/08

DRsp Nr. 2008/8733

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat keineswegs übersehen, dass die Angeklagten durch die Benennung zahlreicher Abnehmer wesentliche Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG geleistet haben. Allerdings bewertete die Strafkammer diese Beiträge zur weiteren Aufdeckung der Taten hinsichtlich "Umfang und Bedeutung" - in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens - gleichwohl nicht als so gewichtig, dass - aus ihrer Sicht - eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt gewesen wäre. Das Landgericht würdigte den Aufklärungsbeitrag der Angeklagten dann als maßgeblichen allgemeinen Strafmilderungsgrund. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Vorinstanz: LG Coburg, vom 05.10.2007