BGH, Beschluß vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 5 StR 67/08 - Aktenzeichen 5 StR 155/07
DRsp Nr. 2008/6341
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Urteil ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Tatrichter aufgrund der gegebenen Strafschärfungsgründe ohne den vertypten Milderungsgrund der Beihilfe keinen minder schweren Fall angenommen hätte (§ 50 StGB ). Dass die Strafkammer dem Angeklagten einen gewichtigeren Tatbeitrag als den bestandskräftig festgestellten angelastet hat, ist ausgeschlossen. In Zeile 5 des Referats des ersten Urteils (UA S. 4) liegt ein Fassungsversehen vor, gemeint ist offensichtlich der ehemalige Mitangeklagte.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 02.11.2007
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