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BGH - Entscheidung vom 13.03.2008

V ZR 143/07

BGH, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen V ZR 143/07

DRsp Nr. 2008/6315

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 200.000 EUR.

Der Antrag der Beklagten zu 2, 6 und 7 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil der Kläger verpflichtet ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und nicht ersichtlich ist, dass diese Kosten nicht beizutreiben sind.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 03.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 128/05
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/5 O 300/01 - 12.5.2005,