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BGH - Entscheidung vom 19.02.2008

3 StR 561/07

BGH, Beschluß vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 3 StR 561/07

DRsp Nr. 2008/6021

Gründe:

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs.

Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die weiteren Einzelfreiheitsstrafen (einmal drei Jahre und sechs Monate, einmal drei Jahre, vier mal zwei Jahre und sechs Monate, einmal ein Jahr und neun Monate, einmal ein Jahr und sechs Monate und einmal ein Jahr Freiheitsstrafe) ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für den Fall II. 5. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 07.08.2007