BGH, Beschluß vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 3 StR 552/07
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 28 Fällen, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen, wegen Untreue in elf Fällen, wegen Urkundenfälschung, wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in den Fällen II. B 12 und II. I 33 der Urteilsgründe und zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .
Der Wegfall der in den Fällen II. B 12 und II. I 33 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten und von einem Jahr und sechs Monaten lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden 42 Einzelstrafen (Einsatzstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) aus, dass das Landgericht ohne Einbeziehung der beiden nunmehr weggefallenen Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.