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BGH - Entscheidung vom 19.02.2008

3 StR 521/07

BGH, Beschluß vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 3 StR 521/07

DRsp Nr. 2008/6019

Gründe:

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 10. der Urteilsgründe (Besitz kinderpornografischer Schriften) verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs.

Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Auch die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die weiteren Einzelfreiheitsstrafen (sechs Jahre, zweimal fünf Jahre, vier Jahre, fünfmal drei Jahre und sechs Monate) ausschließen, dass das Landgericht ohne die für den Fall II. 10. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Vorinstanz: LG Mönchengladbach18.4.2007,